Satzungsänderung
und Neufassung der Vereinssatzung des
TSV (Turn- und Sportverein) Natternberg e. V. 1968
- 1 Allgemeine Bestimmungen
- Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Natternberg e. V. 1968“ und hat seinen Sitz in Natternberg.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und die Förderung kultureller Zwecke.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Errichtung von Sportanlagen sowie die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein bzw. Fachverband dem Bayrischen Landessportverband an.
- 2 Mitgliedschaft
- Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied ernannt werden, welches sich im Verein besondere Verdienste erworben hat.
Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vereinsausschusses in geheimer Abstimmung zuerkannt werden.
Die Zahl der lebenden Ehrenmitglieder darf nicht größer als eine Person je angefangener hundert Mitglieder des Vereins sein.
Das Ehrenmitglied besitzt die Stellung eines ordentlichen Mitglieds. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet neben einer entsprechenden Ehrung die Beitragsfreiheit auf Lebenszeit und das Stimmrecht in der Vorstandschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens aberkannt werden. Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss des Vereinsausschusses erforderlich.
- Die Mitgliedschaft kann aktiv und passiv ausgeübt werden. Aktive sind solche Mitglieder, die sich turnerisch, sportlich oder ehrenamtlich betätigen. Passive sind solche, die nicht in vorgenannter Weise tätig sind.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
- 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar und besitzen in allen Mitgliederversammlungen beratende und beschließende Stimme.
- Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Dies gilt jedoch nicht für besondere Sparteneinrichtungen, deren Nutzung von der Mitgliedschaft in der jeweiligen Sparte abhängig ist.
- Aktiven Sportlern, die für einen anderen Verein in irgendeiner Disziplin aktiv starten, ist für diese Zeit das Trainieren beim TSV Natternberg in dieser Disziplin nicht gestattet. In Ausnahmefällen entscheidet der zuständige Spartenleiter, im Falle der Befangenheit bzw. deren Anrufung die Vorstandschaft.
- Die Mitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck zu fördern. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und den Vereinsbesitz pfleglich zu behandeln.
- 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Antragsteller schriftlich zu benachrichtigen. Die Ablehnungsgründe brauchen ihm nicht mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds, durch Streichung des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis und durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und ist schriftlich zu erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Sparte ist davon abweichend zum Schluss eines Kalendermonats zulässig.
- Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind.
Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
- Der Ausschluss erfolgt:
- bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung und gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane
- bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
- bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen oder ein Verweis erteilt werden
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen und per Einschreiben zuzustellen.
Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlusses das Einspruchsrecht zum Vereinsausschuss zu. Der Betroffene ist über sein Einspruchsrecht zu belehren.
Der Vereinsausschuss entscheidet endgültig.
Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen in beiden Instanzen geheim und schriftlich.
Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Vorstandschaft
- Der Vereinsausschuss
- Die Mitgliederversammlung
- 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder der beiden Vorsitzenden ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der 1. Vorsitzende führt nach Maßgabe der Vorstandschaft die laufenden Geschäfte des Vereins und führt den Vorsitz bei den Vorstandschafts- und Vereinsausschusssitzungen und in den Mitgliederversammlungen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Bedarfsfalle mit den gleichen Rechten und Pflichten.
- 7 Die Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft bilden:
Der Vorstand, der 1. und 2. Kassenverwalter, der 1. und 2. Schriftführer, der Jugendleiter, die Frauenwartin, der Platz- und Gerätewart und der Pressewart. In einer Person können zwei Funktionen, jedoch nicht die des 1. und 2. Vorsitzenden vereinigt werden.
- Die Aufgabenverteilung innerhalb der Vorstandschaft legt diese in der ersten Sitzung nach der Neuwahl im Rahmen einer Geschäftsordnung fest.
- Der Vorstandschaft obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins sowie die ihr in der Satzung gesondert zugewiesenen Aufgaben.
- Zu Willenserklärungen, die den Verein bis zu 000,00 € belasten, ist der 1. Vorsitzende allein bevollmächtigt.
Für Belastungen über diesen Betrag hinaus ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.
- Gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft steht jedem Mitglied der Vorstandschaft die Berufung zum Vereinsausschuss offen.
Die Berufung zum Vereinsausschuss ist nur innerhalb von sechs Tagen nach Beschlussfassung statthaft und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
In diesem Fall ist der Vereinsausschuss innerhalb von einem Monat nach Eingang der Berufung beim Vorstand einzuberufen.
- Bei dauernder Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines ihrer Mitglieder wählt die Vorstandschaft eines ihrer Mitglieder für die Wahrnehmung dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
- 8 Der Vereinsausschuss
- Den Vereinsausschuss bilden:
die Vorstandschaft, die Spartenleiter und zwei Revisoren.
- Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung.
Diese Beschlüsse sind für die Vorstandschaft bindend.
- Der Vereinsausschuss ist insbesondere verpflichtet, für die Erhaltung, Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungs-, Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen.
- Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern zur Erledigung bringen.
- Der Vereinsausschuss entscheidet zudem in den Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung gesondert übertragen sind.
- Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen.
Die Berufung zur Mitgliederversammlung ist nur innerhalb von sechs Tagen nach Beschlussfassung statthaft und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Der Vereinsausschuss kann
- alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten,
- jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen.
- 9 Die Mitgliederversammlung
- Als satzungsmäßige Mitgliederversammlungen gelten:
- die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- die sonstige Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
- Die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Mit ihr schließt das Vereinsjahr.
In der Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist
- vom Vorsitzenden über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten
- von den Spartenleitern über die Tätigkeit in den Sparten im verflossenen Jahr zu berichten
- vom 1. Kassenverwalter über die Kassengeschäfte zu berichten und Rechnung zu legen
- von den Revisoren nach erfolgter Prüfung über die Kassenführung zu berichten
- über die Entlastung der Vorstandschaft zu entscheiden
- die Neuwahl der Vorstandschaft und der zwei Revisoren vorzunehmen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe dies beantragt.
Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
- Ersatzwahlen für die Vorstandschaft im Vereinsjahr,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins
- Die sonstige Mitgliederversammlung dient:
- der Besprechung von Vereinsangelegenheiten
- der Erledigung von Berufungen gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses, soweit diese nicht in der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung erledigt werden,
- der Erledigung sämtlicher Angelegenheiten, die die Satzung einer Mitgliederversammlung überträgt, soweit diese nicht in der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung erledigt werden.
- Anträge zu der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen sechs Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
- Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt.
- Ort und Zeit der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung sind durch Bekanntgabe in der Deggendorfer Zeitung und dem Plattlinger Anzeiger mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in derselben Form bekanntzugeben.
Sonstige Mitgliederversammlungen sind spätestens drei Tage vorher durch Aushang im Vereinsschaukasten bekanntzugeben.
- 10 Beschlussfassung, Wahlen
- Die Vereinsorgane sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden, bis auf die in dieser Satzung bestimmten Ausnahmen, mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag bzw. Beschlussfassung abgelehnt.
- Sämtliche Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen, ebenso die Wahlen in der Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
- Die Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen, bis auf die in dieser Satzung bestimmten Ausnahmen, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Stellen sich mehr als ein Bewerber zur Wahl, so muss die Wahl schriftlich und geheim erfolgen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.
Die Wahl der weiteren Vorstandschafts- und Vereinsausschussmitglieder erfolgt per Akklamation, bei mehr als einem Bewerber schriftlich und geheim.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses werden auf zwei Jahre gewählt.
- 11 Verwaltung, Einnahmen, Ausgaben, Vermögen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Vereinsjahr schließt jeweils mit dem Tage der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung.
- Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
- Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Sparten, Umlagen, freiwilligen Spenden und dergleichen.
- Die Monatsbeiträge, die eine Unfallversicherung miteinschließen, werden von Fall zu Fall vom Vereinsausschuss festgesetzt. Die Beiträge sind Bringschulden.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben darüberhinaus nur Anspruch auf Ersatz für tatsächlich erfolgte Aufwendungen und Auslagen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Erstattung eventuell getätigter Sonderleistung.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
- 12 Die Sparten
- Im Verein können in Erfüllung des Vereinszweckes mit Genehmigung der Vorstandschaft besondere Sparten gebildet werden. Mitglied einer Sparte kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
- Jede Sparte hat aus den Reihen ihrer Mitglieder eine Spartenleitung zu wählen. Hierbei ist in Übereinstimmung mit der Satzung zu verfahren, insbesondere ist § 10 zu beachten.
- Die Spartenleitung leitet nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane die Sparte und ist gegenüber der Vorstandschaft verantwortlich.
- Der Spartenleiter ist Mitglied des Vereinsausschusses. Er kann bei Verhinderung seinen gewählten Stellvertreter entsenden.
- Sparten können für die dort organisierten Mitglieder in Übereinstimmung mit der Satzung besondere, erforderliche Richtlinien erlassen, insbesondere Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft in der Sparte sowie die Benutzung der Sparteneinrichtungen regeln und angemessene Spartenmitgliedsbeiträge erheben, soweit dies zur Finanzierung des Sportbetriebs und der Sparteneinrichtungen erforderlich ist. Im Übrigen ist jedes Spartenmitglied mit allen für ordentliche Mitglieder geltenden satzungsgemäßen Rechten und Pflichten ausgestattet. Diese Richtlinien sind von allen Mitgliedern der Sparte zu beachten.
- Die Richtlinien der Sparte sind der Vorstandschaft zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Auflösung einer Sparte kann nur durch den Vereinsausschuss erfolgen.
Löst sich eine Sparte auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
- 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Zur Auflösung ist die Zustimmung von Drei-Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Deggendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Nach Möglichkeit ist dabei einer satzungsgemäßen Verwendung der Vorrang einzuräumen.
- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung getätigter Sonderleistungen.
- 14 Schlussbestimmung
Diese Satzungsänderung und Neufassung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die außerordentliche Mitgliederversammlung in Kraft
Natternberg, den 26.09.2009